Erstgespräch

Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fassung Juli 2026. Diese Bedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmen. Teil A regelt unsere Sourcing- und Beratungsleistungen und damit den Regelfall unserer Zusammenarbeit. Teil B gilt nur, wenn wir im Einzelfall ausdrücklich selbst als Verkäufer auftreten. Teil C gilt für beide Fälle.

Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Sourcing by Honsowitz UG (haftungsbeschränkt), Friedenstraße 22, 70806 Kornwestheim (nachfolgend „wir“), und ihren Kunden.

Wir schließen Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB kommen Verträge nicht zustande. Der Kunde bestätigt mit der Beauftragung, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.

Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge mit demselben Kunden, ohne dass wir sie erneut einbeziehen müssen. Maßgeblich ist jeweils die bei Vertragsschluss auf dieser Seite abrufbare Fassung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder in Kenntnis ihrer unsere Leistung erbringen. Sie gelten nur, soweit wir ihnen im Einzelfall ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.

Individuelle Vereinbarungen, insbesondere Angebot und Auftragsbestätigung, gehen diesen Bedingungen vor.

§ 2 Vertragsschluss und Textform

Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An ein als verbindlich bezeichnetes Angebot halten wir uns 30 Kalendertage ab Angebotsdatum gebunden.

Der Vertrag kommt mit unserer Auftragsbestätigung zustande. Für Inhalt und Umfang der Leistung ist die Leistungsbeschreibung in der Auftragsbestätigung samt der dort genannten Anlagen maßgeblich.

Erklärungen und Anzeigen, die nach diesen Bedingungen uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen der Textform (§ 126b BGB). E-Mail genügt; eine eigenhändige Unterschrift verlangen wir nur, wo sie ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

Wesentliche Absprachen halten wir zur Vermeidung von Missverständnissen in Textform fest. Die Wirksamkeit individueller Abreden bleibt davon unberührt (§ 305b BGB).

Die Pflichten nach § 312i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 BGB werden abbedungen.

Teil A – Sourcing- und Beratungsleistungen

§ 3 Gegenstand unserer Leistungen

Wir erbringen Beschaffungs-, Beratungs- und Qualitätssicherungsleistungen. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung. In Betracht kommen insbesondere:

  • Recherche, Vorauswahl und Validierung von Herstellern und Lieferanten
  • Werksqualifizierung einschließlich der Organisation von Audits
  • Begleitung von Preis- und Konditionsverhandlungen
  • Bemusterung, Erstmusterprüfung und Begleitung der Freigabe
  • Organisation und Auswertung von Qualitätskontrollen
  • Abwicklung von Bestellungen und Koordination der Logistik
  • laufende Betreuung im Rahmen eines Retainers oder einer Nachbestellpauschale

Soweit ein konkretes Arbeitsergebnis vereinbart ist, etwa eine Lieferantenliste, ein Preisspiegel oder ein Prüf- und Auditbericht, schulden wir dessen Erstellung. Im Übrigen erbringen wir Dienstleistungen; ein bestimmter Beschaffungs-, Preis- oder Markterfolg ist nicht geschuldet.

Wir nehmen von Herstellern, Lieferanten und Dienstleistern keine Provisionen, Rückvergütungen oder sonstigen Vorteile an. Unsere Vergütung schulden allein unsere Kunden.

§ 4 Grenzen des Leistungsversprechens

Angaben zu erreichbaren Einkaufspreisen, Einsparungen, Durchlaufzeiten, Mengen oder Qualitätsniveaus sind Einschätzungen auf Grundlage unserer Marktkenntnis, keine Zusicherung. Eine Garantie oder eine Beschaffenheitsvereinbarung liegt nur vor, wenn wir sie ausdrücklich als solche in Textform bezeichnen.

Wir leisten keine Rechts-, Steuer- oder Zollberatung und keine Konformitätsbewertung. Hinweise zu produktbezogenen Anforderungen, etwa zur CE-Kennzeichnung, zur allgemeinen Produktsicherheit oder zum Verpackungs-, Textil-, Batterie- und Elektrogeräterecht, sind unverbindliche Praxishinweise. Sie ersetzen weder die rechtliche Prüfung im Einzelfall noch die Bewertung durch eine notifizierte Stelle oder ein akkreditiertes Prüflabor. Die Verantwortung für die Konformität der beschafften Produkte trägt der Kunde.

Wir stehen nicht für die Erfüllung der Verträge ein, die der Kunde mit Herstellern, Lieferanten, Prüfinstituten oder Transporteuren schließt, insbesondere nicht für deren Liefertreue, Zahlungsfähigkeit oder Produktqualität. Unsere Verantwortung beschränkt sich auf die sorgfältige Erbringung der von uns übernommenen Leistungen.

§ 5 Unsere Stellung gegenüber Herstellern und Lieferanten

Der Kunde schließt Liefer- und Werkverträge mit den ausgewählten Herstellern und Lieferanten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Wir werden nicht Partei dieser Verträge. Die Lieferantenhoheit bleibt beim Kunden.

Als Vertreter des Kunden handeln wir nur aufgrund einer ausdrücklichen Vollmacht in Textform und nur in deren Umfang.

Soweit nicht Teil B dieser Bedingungen greift, sind wir weder Hersteller noch Bevollmächtigter, Einführer, Fulfilment-Dienstleister oder Händler im Sinne der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und Konformität von Produkten oder vergleichbarer produktbezogener Vorschriften. Wir sind ferner nicht Anmelder oder Einführer im zollrechtlichen Sinne und nicht zugelassener Anmelder nach dem CO2-Grenzausgleichsmechanismus. Diese Pflichten treffen den Kunden oder den von ihm beauftragten Einführer.

§ 6 Mitwirkung des Kunden

Der Kunde stellt uns rechtzeitig und vollständig zur Verfügung, was wir zur Leistungserbringung benötigen, insbesondere Spezifikationen, Zeichnungen, Muster, Mengen- und Terminvorgaben, Zielpreise, Zertifizierungs- und Prüfanforderungen sowie einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.

Freigaben, insbesondere von Mustern, Spezifikationen, Bestellungen und Prüfumfängen, erteilt der Kunde in Textform. Ohne seine Freigabe lösen wir keine Bestellung aus und geben keine Serienfertigung frei.

Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm überlassenen Unterlagen frei von Rechten Dritter sind, die ihrer Verwendung im Rahmen des Auftrags entgegenstehen. Soweit er eine Pflichtverletzung zu vertreten hat, stellt er uns von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen.

Verzögert sich unsere Leistung, weil der Kunde seine Mitwirkung nicht rechtzeitig erbringt, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend. Dadurch entstehenden Mehraufwand vergütet der Kunde nach unseren jeweils gültigen Tagessätzen; wir zeigen ihn vorher an.

§ 7 Termine, Unterauftragnehmer und eingesetzte Werkzeuge

Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich in Textform bezeichnet sind. Termine, die von der Verfügbarkeit Dritter abhängen, etwa Auditslots, Laborkapazitäten, Musterfertigung oder Frachtraum, stehen unter dem Vorbehalt dieser Verfügbarkeit.

Wir dürfen zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer einsetzen, insbesondere Auditoren, Prüflabore, Übersetzer und Agenten vor Ort. Unsere Verantwortung für die vertragsgemäße Leistung bleibt unberührt.

Wir setzen digitale und KI-gestützte Werkzeuge zur Recherche, Auswertung und Dokumentation ein. Deren Ergebnisse prüfen wir vor der Weitergabe fachlich. Geschäftsgeheimnisse des Kunden geben wir nicht in Dienste, die diese Daten zum Training eigener Modelle verwenden.

§ 8 Qualitätskontrolle, Bemusterung und Prüfberichte

Qualitätskontrollen führen wir, soweit nichts anderes vereinbart ist, als Stichprobenprüfung nach einem vereinbarten Prüfplan durch, üblicherweise nach AQL-Standard. Eine Vollprüfung sämtlicher Einheiten ist nicht geschuldet und wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung erbracht.

Ein Prüfbericht dokumentiert den festgestellten Zustand des geprüften Umfangs zum Zeitpunkt der Prüfung am Prüfort. Er ist keine Zusicherung, dass die gesamte Lieferung oder späterer Nachschub frei von Mängeln ist, und keine Bestätigung der Konformität mit Rechtsvorschriften.

Die Freigabe eines Erstmusters bezieht sich auf das vorgelegte Muster. Sie sichert nicht zu, dass die Serienfertigung dem Muster in jeder Hinsicht entspricht.

Die Entscheidung über Annahme, Nachbesserung oder Zurückweisung einer Lieferung trifft der Kunde.

§ 9 Vergütung, Auslagen und Zahlung

Der Kunde vergütet unsere Leistungen zu den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Festhonoraren, Pauschalen oder Tagessätzen, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Vereinbarte Zahlungspläne, etwa Teilzahlungen bei Auftragsstart und nach einem definierten Meilenstein oder Vorkasse bei Einstiegsleistungen, gehen den folgenden Regelungen vor.

Reise- und Übernachtungskosten, Visa-, Audit-, Labor-, Muster-, Versand- und Zollkosten sowie vergleichbare Auslagen berechnen wir gegen Nachweis zusätzlich, soweit sie nicht ausdrücklich im Honorar enthalten sind. Auslagen von mehr als 500 Euro stimmen wir vorher mit dem Kunden ab.

Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang zur Zahlung fällig, sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist.

Wir übermitteln Rechnungen elektronisch. Der Kunde benennt hierfür eine Empfangsadresse und stellt sicher, dass er elektronische Rechnungen in einem Format nach § 14 Umsatzsteuergesetz empfangen kann.

Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Absatz 2 BGB) sowie die Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder verschlechtert sich seine Zahlungsfähigkeit nach Vertragsschluss wesentlich, dürfen wir noch nicht erbrachte Leistungen zurückstellen und von einer angemessenen Sicherheit oder von Vorauszahlung abhängig machen. Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, dürfen wir den Vertrag kündigen; unser Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen und auf Ersatz nachgewiesener Aufwendungen bleibt bestehen.

§ 10 Erfolgsabhängige Vergütung

Ist ausnahmsweise eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbart, bemisst sie sich ausschließlich nach der nachgewiesenen Einsparung des Kunden, nicht nach dem Bestell- oder Warenwert.

Maßgeblich ist der Vergleich des zuvor gezahlten Einkaufspreises mit dem nach unserer Leistung erzielten Einkaufspreis bei gleicher Spezifikation, gleicher Menge und gleichen Lieferkonditionen. Grundlage sind die vom Kunden bereitgestellten Belege; er stellt uns die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

Die erfolgsabhängige Vergütung ist auf den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Zeitraum und Höchstbetrag begrenzt. Abgerechnet wird nach Ablauf des jeweils vereinbarten Abrechnungszeitraums.

§ 11 Laufzeit und Beendigung

Projektverträge enden mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistung.

Dauerschuldverhältnisse, insbesondere Retainer und Betreuungspauschalen, laufen für die vereinbarte Laufzeit und können mit einer Frist von einem Monat zum Ende des jeweiligen Vertragsmonats gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Kündigung bedarf der Textform.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien unbenommen.

Kündigt der Kunde einen Projektvertrag aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, schuldet er die Vergütung der bis zur Beendigung erbrachten Leistungen sowie den Ersatz nachgewiesener Aufwendungen, die wir im Vertrauen auf die Durchführung des Auftrags eingegangen sind und nicht mehr abwenden können. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

Für Projektverträge mit vereinbartem Leistungsumfang wird das Kündigungsrecht nach § 627 BGB abbedungen. Für Dauerschuldverhältnisse gelten die Kündigungsregelungen dieses Paragrafen.

Teil B – Warenlieferungen

§ 12 Anwendungsbereich dieses Teils

Die §§ 12 bis 16 gelten nur, soweit wir im Einzelfall ausdrücklich selbst als Verkäufer auftreten, insbesondere bei der Lieferung von Mustern, Prototypen und Vorserien sowie bei ausdrücklich als Eigenhandel vereinbarten Warenlieferungen. Im Regelfall beschafft der Kunde selbst; dann gilt Teil A.

Ob wir als Verkäufer oder als Dienstleister auftreten, ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Im Zweifel erbringen wir Dienstleistungen nach Teil A.

§ 13 Lieferung, Versand und Gefahrübergang

Lieferungen erfolgen zu den im Einzelfall vereinbarten Handelsklauseln nach den Incoterms 2020 der Internationalen Handelskammer in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. Ist keine Handelsklausel vereinbart, liefern wir FCA benannter Ort.

Versandweg, Verpackung und Transportmittel wählen wir nach billigem Ermessen, soweit der Kunde nichts anderes vorgegeben hat.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht nach der vereinbarten Handelsklausel über, im Fall der FCA-Lieferung mit der Übergabe der Ware an den vom Kunden benannten Frachtführer. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.

Eine Transportversicherung schließen wir nur auf Weisung und auf Kosten des Kunden ab.

Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

Transportschäden und Fehlmengen zeigt der Kunde unverzüglich dem Frachtführer an und dokumentiert sie. Er unterrichtet uns unverzüglich, damit wir Ansprüche gegen den Frachtführer wahren können.

§ 14 Preise, Abgaben und Zahlung

Es gelten die vereinbarten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Für Fälligkeit, Rechnungsstellung, Verzug und Sicherheiten gilt § 9 entsprechend.

Zölle, Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchsteuern, Abgaben nach dem CO2-Grenzausgleichsmechanismus und sonstige öffentliche Abgaben trägt die Partei, die nach der vereinbarten Handelsklausel Einführer ist. Ist dies der Kunde, wirkt er bei der Zollanmeldung mit und stellt die erforderlichen Angaben und Bewilligungen bereit.

Erhöhen sich nach Vertragsschluss und mehr als vier Monate vor dem vereinbarten Liefertermin die Fracht-, Zoll- oder Abgabenlasten oder die Beschaffungskosten aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, um mehr als zehn Prozent, dürfen wir eine Anpassung des Preises in Höhe der nachgewiesenen Mehrkosten verlangen. Der Kunde darf in diesem Fall binnen zwei Wochen nach Zugang unserer Anpassungsmitteilung vom Vertrag zurücktreten.

§ 15 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum.

Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten, mit anderen Sachen verbinden und weiterverkaufen, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Diese Befugnis dürfen wir widerrufen, wenn der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist.

Verarbeitung und Verbindung erfolgen für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Sachen.

Die Forderungen aus einem Weiterverkauf tritt der Kunde bereits jetzt an uns ab, bei Miteigentum in Höhe unseres Anteils. Bis zum Widerruf ist er berechtigt und verpflichtet, diese Forderungen einzuziehen.

Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware sorgfältig, hält sie gegen Feuer, Wasser und Diebstahl versichert und zeigt uns Zugriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, unverzüglich an.

Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als zehn Prozent, geben wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

Bei nicht nur unerheblichem Zahlungsverzug dürfen wir die Vorbehaltsware nach Ablauf einer angemessenen Frist zurücknehmen. In der Rücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

§ 16 Untersuchung, Mängelrüge und Mängelrechte

Die Beschaffenheit der Ware richtet sich nach der vereinbarten Spezifikation und dem freigegebenen Muster. Öffentliche Äußerungen Dritter, insbesondere des Herstellers, sind keine Beschaffenheitsvereinbarung.

Der Kunde untersucht die Ware unverzüglich nach der Ablieferung. Offene Mängel und Fehlmengen zeigt er innerhalb von sieben Werktagen nach Ablieferung, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform an (§ 377 HGB). Versäumt er die Anzeige, gilt die Ware insoweit als genehmigt.

Bei einem Mangel leisten wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich oder verweigern wir sie, kann der Kunde den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz nach § 17 verlangen.

Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung. Diese Verkürzung gilt nicht für Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel, für Ansprüche aus einer von uns übernommenen Garantie, für Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für Rückgriffsansprüche nach den §§ 445a und 445b BGB sowie für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind.

Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung sowie bei Schäden aus unsachgemäßer Behandlung, Lagerung oder Verarbeitung, aus Veränderungen der Ware durch den Kunden oder Dritte oder aus der Nichtbeachtung von Verarbeitungs- und Pflegehinweisen, soweit der Mangel darauf zurückzuführen ist.

Teil C – Gemeinsame Bestimmungen

§ 17 Haftung

Unbeschränkt haften wir für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer von uns übernommenen Garantie sowie in allen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die Erreichung des Vertragszwecks erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.

Im Übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Soweit wir für leichte Fahrlässigkeit haften, ist die Haftung je Schadensfall auf den höheren der beiden Beträge aus der für den betroffenen Auftrag vereinbarten Vergütung, bei Dauerschuldverhältnissen der für zwölf Monate vereinbarten Vergütung, und der Deckungssumme unserer Berufshaftpflichtversicherung begrenzt. Übersteigt der vertragstypische, vorhersehbare Schaden diesen Betrag, gilt die Begrenzung insoweit nicht.

Für den Verlust von Daten haften wir nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.

Die Haftungsbegrenzungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit ihnen nicht verbunden.

§ 18 Höhere Gewalt

Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereichs, die wir auch bei Anwendung angemessener Sorgfalt nicht abwenden konnten, befreien uns für die Dauer der Behinderung und im Umfang ihrer Wirkung von unseren Leistungspflichten. Dazu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien und behördliche Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung, Krieg, Aufstand, Terror, Sabotage und Cyberangriffe, Arbeitskämpfe, Energie- und Rohstoffmangel, Sanktionen und Ausfuhrverbote sowie die Unterbrechung wichtiger Verkehrswege.

Eintritt und voraussichtliches Ende der Behinderung zeigen wir unverzüglich an und passen die vereinbarten Termine an.

Dauert die Behinderung länger als drei Monate, darf jede Partei den betroffenen Vertrag kündigen oder von ihm zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten, darüber hinausgehende Vorauszahlungen erstatten wir. Schadensersatzansprüche wegen der Behinderung bestehen nicht.

§ 19 Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnisse

Beide Parteien behandeln alle nicht offenkundigen Informationen der anderen Partei, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglich werden, vertraulich und verwenden sie nur für die Zwecke des Vertrags. Dazu zählen insbesondere Spezifikationen, Zeichnungen, Kalkulationen, Preise, Lieferantendaten, Prüfberichte und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes.

Beide Parteien treffen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe b des Geschäftsgeheimnisgesetzes und geben vertrauliche Informationen nur an Personen weiter, die sie zur Vertragsdurchführung benötigen und die zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verletzung dieser Pflicht bekannt werden, die eine Partei unabhängig entwickelt oder rechtmäßig von Dritten erhalten hat, oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben ist. Über eine gesetzliche Offenlegungspflicht unterrichten die Parteien einander vorab, soweit dies zulässig ist.

Die Pflicht besteht für die Dauer des Vertrags und drei Jahre über dessen Ende hinaus fort; für Geschäftsgeheimnisse gilt sie, solange sie diese Eigenschaft behalten.

Lieferanten- und Herstellerdaten, die wir dem Kunden im Rahmen eines Auftrags offenlegen, darf der Kunde uneingeschränkt für seine eigenen Beschaffungszwecke nutzen. Ihre Weitergabe an Wettbewerber des Kunden oder an Dritte zur gewerblichen Verwertung ist ohne unsere Zustimmung nicht gestattet.

Als Referenz nennen wir den Kunden mit Namen und Logo nur, wenn er dem in Textform zugestimmt hat.

§ 20 Arbeitsergebnisse und Nutzungsrechte

An den von uns erstellten Arbeitsergebnissen, insbesondere Lieferantenlisten, Preisspiegeln, Berichten, Auswertungen, Prüfplänen und Vorlagen, erhält der Kunde mit der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht zur Nutzung für seine eigenen Geschäftszwecke.

Urheber- und sonstige Schutzrechte an den Arbeitsergebnissen sowie an unseren Methoden, Prüfrastern und Vorlagen bleiben bei uns. Die Weitergabe der Arbeitsergebnisse an Dritte zur gewerblichen Verwertung, ihre Veröffentlichung und ihr Weiterverkauf sind ohne unsere Zustimmung in Textform nicht gestattet.

Rechte des Kunden an seinen Marken, Zeichnungen, Konstruktionen und sonstigen überlassenen Unterlagen bleiben unberührt. Rechte an gemeinsam entwickelten Produktgestaltungen regeln die Parteien gesondert.

Das im Auftrag erworbene allgemeine Erfahrungswissen dürfen wir für andere Kunden nutzen, soweit dabei keine vertraulichen Informationen des Kunden offenbart werden.

§ 21 Außenwirtschaftsrecht, Sanktionen und Lieferkettensorgfalt

Beide Parteien beachten die geltenden Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, der Exportkontrolle und der Sanktionen, insbesondere die Verordnung (EU) 2021/821 über Güter mit doppeltem Verwendungszweck und die sanktionsrechtlichen Verordnungen der Europäischen Union.

Der Kunde teilt uns Verwendungszweck und Endverwender mit, soweit dies für die Prüfung erforderlich ist. Ergibt eine Prüfung einen Treffer auf einer Sanktionsliste oder den begründeten Verdacht eines Verstoßes, dürfen wir betroffene Leistungen aussetzen; Ansprüche des Kunden wegen der Aussetzung bestehen nicht.

Bei Warenlieferungen nach Teil B in Drittländer sind die Wiederausfuhr und die Ausfuhr zur Verwendung in der Russischen Föderation oder in Belarus untersagt, soweit Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder eine entsprechende Vorschrift dies vorschreibt. Der Kunde verpflichtet seine Abnehmer entsprechend, überwacht die Einhaltung und unterrichtet uns unverzüglich über Verstöße. Bei einem Verstoß dürfen wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und eine Vertragsstrafe in Höhe von zehn Prozent des betroffenen Auftragswertes verlangen; ein Schadensersatzanspruch wird darauf angerechnet.

Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, die den Kunden aufgrund seiner Größe oder Branche selbst treffen, etwa nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz oder nach den an seine Stelle tretenden europäischen Vorschriften, erfüllt der Kunde in eigener Verantwortung. Wir unterstützen ihn dabei im Rahmen gesondert vereinbarter Leistungen.

In der von uns betreuten Lieferkette dulden wir keine Bestechung, keine Kinder- und Zwangsarbeit und keine Verstöße gegen grundlegende Arbeits- und Umweltstandards. Erlangen wir Kenntnis von entsprechenden Verstößen bei einem vorgeschlagenen Lieferanten, unterrichten wir den Kunden unverzüglich und schlagen Abhilfe vor.

§ 22 Einfuhr, Zoll und produktbezogene Pflichten

Soweit der Kunde die Ware selbst einführt, ist er Einführer im Sinne der zoll- und produktrechtlichen Vorschriften. Ihn treffen insbesondere die Pflichten nach der Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit und nach den harmonisierten Produktvorschriften, die Registrierungs- und Kennzeichnungspflichten, etwa nach dem Verpackungsgesetz, dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz und dem Batterierecht, sowie die Pflichten des zugelassenen Anmelders nach der Verordnung (EU) 2023/956 über den CO2-Grenzausgleichsmechanismus.

Fallen die beschafften Erzeugnisse in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten, obliegen dem Kunden als Marktteilnehmer die Sorgfaltspflichten und die Abgabe der Sorgfaltserklärung nach den für ihn geltenden Fristen.

Wir weisen auf erkennbare produktbezogene Anforderungen hin und beschaffen auf Wunsch Unterlagen bei den Herstellern. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Inverkehrbringens schulden wir nicht; § 4 bleibt unberührt.

§ 23 Datenschutz

Wie wir personenbezogene Daten verarbeiten, beschreibt unsere Datenschutzerklärung.

Verarbeiten wir personenbezogene Daten im Auftrag und nach Weisung des Kunden, schließen die Parteien zusätzlich eine Vereinbarung nach Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung. Im Übrigen verarbeitet jede Partei personenbezogene Daten als eigene Verantwortliche.

Übermitteln die Parteien Kontaktdaten von Beschäftigten oder Ansprechpartnern, stellen sie sicher, dass sie dazu berechtigt sind und die betroffenen Personen informiert haben.

§ 24 Aufrechnung, Abtretung und Änderungen dieser Bedingungen

Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf er nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.

Rechte und Pflichten aus dem Vertrag darf eine Partei nur mit Zustimmung der anderen auf Dritte übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.

Diese Bedingungen dürfen wir für künftige Verträge ändern. Für laufende Verträge gilt die bei Vertragsschluss vereinbarte Fassung; ihre Änderung bedarf der Zustimmung des Kunden.

§ 25 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

Erfüllungsort für unsere Leistungen und für die Zahlung ist Kornwestheim.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist unser Sitz in Kornwestheim; örtlich zuständig sind das Amtsgericht Ludwigsburg und das Landgericht Stuttgart. Wir dürfen den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 500.000 Euro können die Parteien gesondert die Zuständigkeit der Commercial Chambers des Landgerichts Stuttgart oder des Commercial Court beim Oberlandesgericht Stuttgart vereinbaren.

Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen dieser Bedingungen dienen der Verständigung; bei Abweichungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.

An Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nehmen wir nicht teil.

§ 26 Schlussbestimmungen

Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder wird sie es, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 Absatz 2 BGB).

Diese Bedingungen tragen die Fassung Juli 2026 und ersetzen alle früheren Fassungen.